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Luft & Klima

Sommerwiese
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EU-LuftqualitÀts-Richtlinie: Trilog-Einigung vom 20.2.24

Die nationale Umsetzung – voraussichtlich in einer Novelle zum Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) – hat innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen. Das BMK plant voraussichtlich erst Ende Sommer eine Veranstaltung zur Umsetzung der RL im IG-L.
Sofern alle formalen BestĂ€tigungen auf EU-Ebene erfolgt sind und die Richtlinie im Amtsblatt erscheint, werden wir Sie informieren. 

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Die Details der Trilog Einigung:
Grenzwert-Einhaltung und Übergangsfristen

  • Grenzwerte Anhang I Tabelle 1: Die Schadstoffgrenzwerte des Anhang I sind ab 2030 einzuhalten, so wie es EK und Rat vorgesehen haben. Das EP konnte sich nicht durchsetzen, die schĂ€rfsten von der WHO vorgeschlagenen Grenzwerte (Air Quality Guidance genannt) bereits 2035 zu verankern. 
     
  • Schwermetalle vor 2030 nur Zielwerte: FĂŒr Blei, Arsen, Cadmium, Nickel und Benzo(a)pyren gelten Grenzwerte ab 2030, davor sind sie bereits mit Ablauf der Umsetzungsfrist der neuen Richtlinie als Zielwerte gĂŒltig (voraussichtlich ab Mitte 2026).  

FlexibilitÀten

  • Fristerstreckung fĂŒr die Grenzwerteinhaltung wegen Klima/Orographie: Der vieldiskutierte Art. 18 sieht nun tatsĂ€chlich sehr lange Übergangsfristen bis maximal 2040 vor, wenn klimatische oder orographische GrĂŒnde vorliegen oder ein ĂŒberproportionaler Anteil von Heizungssystemen deswegen ausgewechselt werden mĂŒsste.  
     
  • Fristerstreckung fĂŒr die Grenzwerteinhaltung auf Basis von Modellierungen: Wenn Modellierungen und Prognosen zeigen, dass trotz effektiver Maßnahmen gemĂ€ĂŸ Roadmaps Grenzwerte nicht eingehalten werden können (und keine Klima- oder Orographie-GrĂŒnde angefĂŒhrt werden), gelten Ausnahmefristen bis maximal 2035 + 2 zusĂ€tzliche Jahre fĂŒr besondere FĂ€lle. 
     
  • Die Ansuchen um Fristerstreckung mĂŒssen von den Mitgliedstaaten an die Kommission gestellt werden (Details im Art. 18 Abs. 4) – man wird sehen, wie konsequent bzw. tolerant diese in der kommenden Legislaturperiode mit den Ansuchen umgehen wird. 

PlÀne und Roadmaps

  • LuftqualitĂ€tsplĂ€ne wie bisher: Weiterhin sind LuftqualitĂ€ts-PlĂ€ne dort zu erstellen, wo Grenzwerte nach dem Stichtag 2030 ĂŒberschritten werden. Neu ist, dass innerhalb von maximal vier Jahren die Überschreitungen so rasch als möglich beseitigt werden mĂŒssen – eine ambitionierte Vorgabe. Wie dies mit den generellen Fristerstreckungen bis 2035 bzw. 2040 (siehe oben) im Zusammenhang zu sehen ist, konnte bis dato noch nicht geklĂ€rt werden. Dort, wo keine ausreichende Möglichkeit besteht, Ozonkonzentrations-Überschreitungen regional oder lokal zu reduzieren, können MS von einem LQ-Plan absehen, wenn sie das entsprechend begrĂŒnden.  
     
  • Neu sind die LuftqualitĂ€ts-Roadmaps: Diese sind zu erstellen, wenn zwischen 2026 und 2029 eine theoretische Überschreitung der ab 2030 geltenden Grenzwerte festgestellt wird und eine „Fristerstreckung“ (siehe oben) angestrebt wird. Projektionen in diesen Roadmaps mĂŒssen belegen, dass die Überschreitungen der Zielwerte so kurz wie möglich sein werden. Die Roadmaps mĂŒssen bis spĂ€testens 31.12.2028 erstellt und bis 31.1.2029 bei der Kommission vorgelegt werden, um rechtzeitig AufschĂŒbe zu erlangen. Wie genau der Übergang von Roadmaps zu PlĂ€nen funktioniert, ist auch auf der Verwaltungsseite noch nicht ganz klar.  
     
  • Neue „short-term action plans“: Auch kurzfristige AktionsplĂ€ne werden eingefĂŒhrt, die bei Überschreiten von Alarmschwellen laut Annex I Sofortmaßnahmen wie BeschrĂ€nkungen des Fahrzeugverkehrs oder die Einstellung von Bauarbeiten vorsehen. 

 
Schadenersatz

  • Die kommende Richtlinie wird einen neuen Artikel 28 zum Schadensersatz fĂŒr GesundheitsschĂ€den enthalten.  
     
  • Beweislastumkehr gestrichen: Die Gesetzgeber haben sich darauf geeinigt, die vieldiskutierte Beweislastumkehr zulasten der Behörden fallen zu lassen. Klagende Personen mĂŒssen nun selbst den Nachweis einer SchĂ€digung erbringen.  
     
  • VerjĂ€hrung leider gelockert: MS können (ursprĂŒnglich: „mĂŒssen“) ĂŒberdies Verfallfristen fĂŒr SchadensersatzansprĂŒche festlegen.  

Umsetzung und Review-Klausel

  • Umsetzungsfrist 2 Jahre: Die nationale Umsetzung – voraussichtlich in einer Novelle zum Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) – hat innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen. 
     
  • Revisionsklausel ab 2030: Eine ÜberprĂŒfungsklausel gemĂ€ĂŸ Art. 3 besagt, dass ab Ende 2030 (statt wie im EK-Vorschlag 2028) alle fĂŒnf Jahre weitere VerschĂ€rfungen der Grenzwerte, aber auch Übergangsfristen und Aspekte der grenzĂŒberschreitenden Verschmutzung (die gegenseitige Zurechnung der Verursacheranteile war ein großes Thema auf Ratsebene) zu analysieren sind. 

Adaptionen des Monitorings

  • Nach ersten EinschĂ€tzungen aus der Verwaltung wird es beim Monitoring-System in Österreich nur geringfĂŒgige Änderungen geben. ZusĂ€tzlich zu installieren sind 2 Monitoring-Supersites (1x lĂ€ndlicher Hintergrund, 1x urbaner Hintergrund). Details werden erst nach den GesprĂ€chen mit den BundeslĂ€ndern einschĂ€tzbar. 

WKÖ/BSI-Luft-Studie und Interaktive Karten veröffentlicht 

„Auswirkungen der WHO Air Quality Guidelines 2021 auf produzierende Unternehmen in Österreich“ Joanneum Research – Institute for Economic and Innovation Research 2022 sind ab sofort verfĂŒgbar. Eine Kurzbeschreibung des Projekts findet sich auf der Website der BSI

Auf der Website www.industriewiki.at/luftkarten besteht nun die Möglichkeit, durch Auswahl von Parametern die kĂŒnftigen Auswirkungen von Luftschadstoff-Grenzwerten auf einzelne Regionen und die 7.500 heimischen Industrie-Standorte (bzw. 66.000 Standorte der gesamten produzierenden Wirtschaft) zu simulieren. Dabei werden die in Österreich gemessenen LuftqualitĂ€tswerte der Jahre 2018-2021 den WHO-Empfehlungen (Basis fĂŒr neue Grenzwerte in der EU) gegenĂŒbergestellt.

Der aktuelle IG-L Bericht des BMK ist hier zu finden: III-747 d.B. (XXVII. GP) - IG-L-Bericht 2018-2020 | Parlament Österreich

Mit der vorliegenden Studie haben wir nun eine fundierte Beurteilungsgrundlage fĂŒr den Vorschlag der neuen LuftqualitĂ€tsrichtlinie zur Hand.