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Einarbeiten wegen Feiertagen (7 Wo.)

Wenn an Fenstertagen (Tage zwischen einem Feiertag und einem Wochenende) nicht gearbeitet wird, kann fĂŒr die Einarbeitung dieser Tage innerhalb von 7 zusammenhĂ€ngenden Wochen eine Bandbreite von bis zu 50 Std./Woche und höchstens 10 Stunden pro Tag vereinbart werden, um den Arbeitnehmer eine lĂ€ngere zusammenhĂ€ngende Freizeit zu ermöglichen.

-> Vereinbarung

Das Einarbeiten von Feiertagen ist (wie alle Modelle flexibler Arbeitszeit) ausdrĂŒcklich zu vereinbaren.
Besteht ein Betriebsrat, ist eine entsprechende Betriebsvereinbarung abzuschließen. Besteht kein Betriebsrat, ist eine schriftliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern abzuschließen.

-> Zeitausgleich

Zur Einarbeitung kommen nur ganze Werktage in Frage, die vor oder nach einem Feiertag liegen. Dem Arbeitnehmer wird dadurch eine lÀngere zusammenhÀngende Freizeit in Verbindung mit einem Feiertag ermöglicht.
Als Feiertage gelten nicht nur die sog. Gesetzlichen Feiertage nach dem Arbeitsruhegesetz, sondern auch solche, die nach Landessitte gehalten werden (z.B. Fest des Landespatrons, 15. November in Niederösterreich).
Sonntage sind keine Feiertage im Sinne dieser Bestimmung.
Ist z.B. der Mittwoch ein Feiertag, können in Verbindung mit dem Feiertag gleich zwei oder mehrere Werktage ausfallen und einbearbeitet werden.

-> Voraussetzungen

  • Der Einarbeitungszeitraum darf max. 7 Wochen betragen
  • Auch an Samstagen darf eingearbeitet werden
  • Die 7 Wochen mĂŒssen zusammenhĂ€ngen
  • Die Ausfallstage (eingearbeiteten Tage) mĂŒssen innerhalb des Einarbeitungszeitraumes liegen
  • Die eingearbeiteten Tage, mĂŒssen zu einer lĂ€ngeren zusammenhĂ€ngenden Freizeit fĂŒhren, also als Tage vor oder nach einem Feiertag konsumiert werden
  • Nur die Arbeitszeit der Ausfallstage (Werktage vor oder nach einem Feiertag) darf eingearbeitet werden, nicht aber die am Feiertag selbst ausfallende Arbeitszeit

-> Grenzen

§ 8 MschG Mutterschutzgesetz:
Werdende und stillende MĂŒtter dĂŒrfen keinesfalls mehr als 9 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche beschĂ€ftigt werden. Es verbleibt somit fĂŒr diesen Personenkreis als Spielraum fĂŒr das Einarbeiten die Differenz der tĂ€glichen Normalarbeitszeit auf 9 Stunden bzw. die Differenz der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 38,5 auf 40 Stunden.

§ 11 Abs. 2a KJBG Kinder- und JugendlichenbeschÀftigungsgesetz:
Jugendliche dĂŒrfen höchstens 8 Stunden tĂ€glich und wöchentlich max. 40 Stunden beschĂ€ftigt werden. Allerdings kann die Wochenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt werden kann, dass sie in den einzelnen Wochen an die Wochenarbeitszeit der Erwachsenen angeglichen wird, aber im wöchentlichen Durchschnitt die zulĂ€ssige Dauer nicht ĂŒberschreitet.
GemĂ€ĂŸ § 11 Abs. 3 KJBG (Link KJBG) darf bei anderer Verteilung der Arbeitszeit die tĂ€gliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht ĂŒberschreiten, maximale wöchentliche Normalarbeitszeit: 45 Stunden.

§ 19 d AZG TeilzeitbeschÀftigte:
Die Änderung der Lage der Arbeitszeit und damit auch das Einarbeiten muss sachlich gerechtfertigt sein und berĂŒcksichtigungswĂŒrdige Interessen des Arbeitnehmers dĂŒrfen nicht entgegenstehen.

-> Durchrechnungszeitraum

Der Einarbeitungs- (Durchrechnungszeitraum) betrÀgt maximal 7 Wochen.

-> Bandbreite

WÀhrend des Einarbeitungszeitraumes darf die wöchentliche Normalarbeitszeit zuschlagsfrei maximal 50 Stunden, die Tagesarbeitszeit maximal 10 Stunden betragen.

-> Entlohnung

Das Einarbeiten bedeutet eine Verschiebung (Umverteilung) der Normalarbeitszeit im Sinne einer Verlagerung der Arbeitspflicht. Es ergibt sich keine Verschiebung des Entgelts bzw. der EntgeltsfÀlligkeit. Die Entgelthöhe ergibt sich auf Basis von 38,5 Stunden pro Woche.
Zulagen und ZuschlĂ€ge sind allerdings im Ausmaß des tatsĂ€chlichen Anfalls zu bezahlen.

-> Fehlzeiten wÀhrend des Durchrechnungszeitraumes

FĂŒr Fehlzeiten wĂ€hrend des Durchrechnungszeitraumes, z.B. Krankheit, werden grundsĂ€tzlich dieselben Zeitguthaben erworben, wie fĂŒr Zeiten der Arbeitsleistung. Andererseits gebĂŒhrt dem Arbeitnehmer bei Verhinderung (Krankheit, UnglĂŒcksfall, etc.) am Ausfallstag kein zusĂ€tzlicher Freistellungsanspruch. Es besteht auch kein Anspruch auf Krankengeld.
War die Einarbeitung erst fĂŒr die Zeit nach dem Ausfallstag vorgesehen, muss auch der am Ausfallstag Erkrankte einarbeiten, sofern er zur vorgesehenen Zeit wieder arbeitsfĂ€hig ist.
Auch bei unentschuldigtem Fehlen werden Zeitguthaben erworben, jedoch können dem Arbeitnehmer hier die Fehlstunden vom Entgelt abgezogen werden.

-> Urlaub wÀhrend des Durchrechnungszeitraumes

Auch wĂ€hrend der Urlaubswochen im Einarbeitungszeitraum werden die entsprechenden Zeitguthaben erworben. Soll dies verhindert werden, darf fĂŒr die Einarbeitungstage (-wochen) kein Urlaub vereinbart werden oder muss ein anderer Einarbeitungstermin fĂŒr solche FĂ€lle vereinbart werden.
FÀllt der Ausfallstag in einen Urlaub, wird der Ausfallstag (Freizeittag) nicht als Urlaubstag gezÀhlt, d.h. die Anzahl der verbrauchten Urlaubstage dieser Woche verringert sich um diesen Einarbeitungsfreizeittag.

-> Beendigung des ArbeitsverhÀltnisses wÀhrend des Durchrechnungs-zeitraumes

FĂŒr Gutstunden gebĂŒhrt gem. § 19 e AZG ein Zuschlag von 50%. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. FĂŒr Guthaben aus Überstunden gebĂŒhrt immer ein Zuschlag von 50%.
Da der Kollektivvertrag keine ausdrĂŒckliche Regelung enthĂ€lt, kann vereinbart werden, dass beim Ausscheiden bei einem Minussaldo der Stunden der zuviel erhaltene Verdienst zurĂŒckzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer unbegrĂŒndet vorzeitig austritt oder verschuldet entlassen wird.

-> Vor- / Nachteile

+ hohe Bandbreite
+ 10 Stunden pro Tag / 50 Stunden pro Woche
+ Einarbeitung auch an Samstagen möglich
+ Keine ZuschlÀge (ab der 41. Stunde)
- kurzer Durchrechnungszeitraum
- Ausgleichstage können nur Fenstertage sein