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Flexible Arbeitszeit

ErklÀrung

Flexible Arbeitszeitgestaltung im Sinne der EinfĂŒhrung durchrechenbarer Arbeitszeiten bedeutet das Abdecken eines gegenĂŒber der betrieblichen Normalarbeitszeit auftretenden Mehrbedarfs an Arbeit durch Zeitausgleich bzw. Umverteilung der Arbeitszeit und nicht durch Mehrarbeit bzw. Überstunden.

Die Inanspruchnahme der Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitgestaltung kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden, sondern muss in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, ansonsten durch Vereinbarung mit jedem betroffenen Arbeitnehmer festgelegt werden.

Die Vorteile der flexiblen Arbeitszeit liegen fĂŒr den Arbeitgeber in der Minderung der Kosten (Wegfall von Überstunden) und in der Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall. FĂŒr den Arbeitnehmer liegt der Vorteil im Erwerb zusĂ€tzlicher freier Tage.

Die Inanspruchnahme der Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitgestaltung ist grundsĂ€tzlich immer zu ĂŒberlegen: Sie ist nur dort nicht sinnvoll, wo wĂ€hrend des ganzen Jahres eine 100 prozentige Auslastung des Betriebes gegeben ist (weil dann keine Möglichkeit des Zeitausgleichs vorliegt).


Warum flexAz?

Einerseits ermöglichen die flexiblen Arbeitszeitmodelle, die erforderliche Betriebszeit im Rahmen der Normalarbeitszeit bzw. darĂŒber hinaus zu gewĂ€hrleisten. Andererseits erhalten die Mitarbeiter durch individuelle Lösungen die Möglichkeit, Ihre Arbeitszeit mit zu bestimmen und zusĂ€tzlich zum Urlaub freie Tage zu erwerben.

Durch den Einsatz der Modelle wird ebenso gewĂ€hrleistet, dass eine VerkĂŒrzung der Arbeitszeit nicht zu einer fixkostenbelastenden Verringerung der Betriebslaufzeit bzw. zu einer reduzierten KapazitĂ€tsauslastung fĂŒhrt. Die Arbeitszeit wird an die Auftragslage angepasst.

Angesichts der Tatsache, dass die österreichischen Arbeitszeiten im internationalen Vergleich eher zu den kĂŒrzeren gehören, sprechen vor allem zwei wirtschaftliche GrĂŒnde gegen eine weitere VerkĂŒrzung der Betriebsnutzungs- bzw. Ansprechzeit:

-> die hohe Kapitalausstattung der ArbeitsplĂ€tze (Mikroelektronik, NC, CNC, CAD) erfordert aus KostengrĂŒnden, die Betriebsnutzungszeiten zu verlĂ€ngern.


Rechtliche Rahmenbedingungen

Der Stufenbau der Rechtsordnung:

Allen Arbeitszeitmodellen liegen folgende Gesetze und Bestimmungen zu Grunde:

Arbeitszeitgesetz (AZG)
(§ 3 Abs. 1; § 4 Abs. 1-3, 6, 7; § 4a, § 6 Abs. 1, 1a, 2; § 7 Abs 1; § 9 Abs 1, §19c; § 19d, § 19e, § 19f)
Arbeitsruhegesetz (ARG)
(§ 3 Abs. 1, 2, 3, 4; § 7 Abs. 1, 2)
Kinder- und JugendlichenbeschÀftigungsgesetz (KJBG)
(§ 11 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 3; § 12 Abs. 2, 3; § 14)
Mutterschutzgesetz (MSchG)
(§ 6, §7, § 8)

Die Möglichkeiten einer Umverteilung der Normalarbeitszeit ergeben sich entweder aus dem Kollektivvertrag oder direkt aus dem Arbeitszeitgesetz. Das Arbeitszeitgesetz sieht als direkte Möglichkeit nur die FÀlle der Schichtarbeit und das Einarbeiten von Fenstertagen innerhalb von 7 Wochen vor. In allen anderen FÀllen ermÀchtigt das Arbeitszeitgesetz nur den Kollektivvertrag, entsprechende Modelle zuzulassen.

Deshalb ist es besonders wichtig, die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, sowie den Beginn und das Ende der tĂ€glichen Normalarbeitszeit unter BerĂŒcksichtigung

-> der jeweiligen Betriebserfordernisse
-> der gesetzlichen Bestimmungen und
-> des Kollektivvertrages

zu gestalten.

Wichtig:
In Betrieben mit Betriebsrat kann die flexible Arbeitszeitgestaltung nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung eingefĂŒhrt werden.
In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine ausdrĂŒckliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern notwendig.