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Informationspflichten nach Art. 33 der REACH Verordnung

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DarĂŒber hinausgehende Forderungen auch in Österreich?

In einigen EU-MitgliedslĂ€ndern nutzen einzelne Bereiche der Wirtschaft ihre Machtposition aus und verlangen unter dem Deckmantel der Informationspflicht nach Art. 33 REACH VO von Lieferanten umfassende bis hin zu unerfĂŒllbare AuskĂŒnfte. Diese reichen von viel zu tiefgreifenden Darstellungen der Inhaltsstoffe ĂŒber detaillierteste Ursprungsnachweise (was als „schlicht unerfĂŒllbar“ bezeichnet wurde) bis hin zu rechtsverbindlichen ErklĂ€rungen, dass sĂ€mtliche gelieferte Erzeugnisse REACH konform sind.

Inwieweit geht nun die in Art. 33 REACH VO umschriebene Informationspflicht der Lieferanten?

In GesprĂ€chen mit Vertretern von europĂ€ischen SchwesterverbĂ€nden, stellte sich heraus, dass deren Mitglieder wiederholt mit Generalunternehmern konfrontiert sind, die unter Berufung auf die Informationspflichten nach Art. 33 REACH VO, umfassende bis hin zu unerfĂŒllbare Forderungen stellen.
Diese reichen von viel zu tiefgreifenden Darstellungen der Inhaltsstoffe, ĂŒber detaillierteste Ursprungsnachweise inkl. ChargengrĂ¶ĂŸen fĂŒr jede einzelne Lieferung sĂ€mtlicher Vormaterialien (was als schlicht unerfĂŒllbar bezeichnet wurde), bis hin zu rechtsverbindlichen ErklĂ€rungen, dass sĂ€mtliche gelieferte Erzeugnisse REACH konform sind.

Jedoch normiert Art. 33 der REACH VO lediglich eine Informationspflicht des Lieferanten ĂŒber Erzeugnisse die die Kriterien des Art. 57 erfĂŒllen-den (also carzinogene, erbgutverĂ€ndernde, fortpflanzungsgefĂ€hrdende bzw. toxische Stoffe) und gem. Art. 59 Abs. 1 ermittelten Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent (w/w) enthalten. (Die ersten 15 zulassungspflichtigen Stoffe die gemĂ€ĂŸ Art. 58 REACH VO in den Anhang XIV aufgenommen werden sollen, wurden bereits am 28. Oktober 2008 veröffentlicht).

Weiters hat der Lieferant seinem Abnehmer die ihm vorliegenden, fĂŒr eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur VerfĂŒgung zu stellen, gibt aber mindestens den Namen des betreff-enden Stoffes an. Kurz gesagt bedeutet dies, dass Informationspflichten nach Art. 33 REACH VO von Seiten der Lieferanten nur bezĂŒglich des Namens des verwendeten Stoffes und falls nötig bezĂŒglich einer sicheren Verwendung desselben bestehen. Art. 33 REACH VO sieht ebenfalls keine Verpflichtung fĂŒr Lieferanten vor Negativmeldungen abzugeben also ErklĂ€rungen, dass keinerlei zulassungspflichtige Stoffe nach der REACH VO in den Erzeugnissen enthalten sind.

Vor allem in Deutschland dĂŒrften einige Bereiche der Wirtschaft ihre Machtposition ausnutzen und unter dem Deckmantel des Art. 33 REACH VO, Lieferanten zunehmend unter Druck setzen, sollten diese den gewĂŒnschten, jedoch unerfĂŒllbaren Forderungen nicht nachkommen.

Laut Informationen des FMMI ist Österreich derzeit noch eine „Insel der Seeligen“: nur sehr vereinzelt wurde Druck auf Lieferanten ausgeĂŒbt und die rechtsverbindliche Angabe gefordert „Wir sind REACH konform“ (insbesondere im Bereich der Schuh- und Textilindustrie sind uns hierzu ein paar FĂ€lle bekannt).

Falls ihr Unternehmen derartigen, ĂŒber die Informationspflichten nach Art. 33 REACH VO hinausgehenden Forderungen ausgesetzt war, bitten wir um RĂŒckmeldung bis 28. Februar 2009 an Maximilian König, Telefon 05 90 900-3459, koenig@fmmi.at.

Weitere Informationen erhalten sie auf de/rahmenbedingungen/umwelt-energie/chemie/>www.fmmi.at -> Rechtliche/Technische Rahmenbedingungen -> Umwelt/Energie -> Chemie. Liste der zulassungspflichtigen Stoffe im Anhang XIV: http://echa.europa.eu/chem_data/candidate_list_table_en.asp.